RS Vwgh 2002/4/25 99/15/0007

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
LAO Wr 1962 §12 idF 1992/040;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/16/0010 E 18. Juli 2002

Rechtssatz

Zur Haftung des Verpächters nach dem Wiener Getränkesteuergesetz hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Dezember 1988, G 82/88 u.a., ausgesprochen, dass u.a. eine Regelung, die etwa an das frühere oder betriebsdurchschnittliche (tatsächliche oder prognostizierte) Aufkommen der jeweiligen Steuer anknüpfe, der unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes zu fordernden limitierenden Funktion gerecht werden könne. Vor diesem Hintergrund ist § 12 Wr LAO idF LGBl. 1992/40 in verfassungskonformer Interpretation die Bedeutung beizumessen, dass unter dem Steuerbetrag, "der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im erworbenen Betrieb angefallen ist", jener Betrag zu verstehen ist, über den sich der Betriebserwerber - weil die Steuer in dieser Höhe bereits erklärt oder festgesetzt ist - bei entsprechender Sorgfalt auch Kenntnis verschaffen kann. Damit ist die Haftung in der Höhe von 110 v.H. dieses Betrages ausreichend limitiert, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst sieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150007.X01

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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