RS Vwgh 2002/4/25 2002/05/0467

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;
MRK Art8;

Rechtssatz

Angesichts des Umstandes, dass der Ehemann und die Kinder der Betroffenen (darunter zwei schulpflichtige Kinder) in (der benachbarten Gemeinde) A. wohnen und dort ihren Hauptwohnsitz haben (was auch unbestritten ist), ist im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941, von einer so intensiven Beziehung zu A. auszugehen, dass die wenngleich intensive berufliche Beziehung zu D. demgegenüber in den Hintergrund tritt. Im Hinblick auf die familiäre Beziehung zu A. vermag der Umstand, dass die Betroffene als Betreiberin des Seniorenheimes - offenbar zur Sicherstellung einer gehörigen Betreuung der dort untergebrachten Personen - ihren Angaben zufolge 300 Tage jährlich in diesem Heim wohnt, diesem Wohnsitz keine Mittelpunktqualität zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050467.X01

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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