RS Vwgh 2002/4/26 99/02/0190

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

000
001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1 idF 1996/201;
StruktAnpG 1996 Art23;
VwRallg;

Rechtssatz

In den Erläuterungen zu § 21 Abs. 1 AlVG 1977 idF des Art. 23 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 (vgl. Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, XX. GP, S. 235) wird ua ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld "nunmehr auf der Grundlage der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen berechnet werden" soll. Aus dieser Formulierung ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber offenbar selbst von der Notwendigkeit einer "Berechnung" des Arbeitslosengeldes ausgeht, für die die beim Hauptverband gespeicherten Daten (Jahresbeitragsgrundlagen) die "Grundlage" bilden. Auch durch die vom Gesetzgeber gewählte Verwendung des Wortes "heranziehen" wird nicht ausgeschlossen, dass die Behörde bei Erkennen eines allfälligen Fehlers in der heranzuziehenden Berechnungsgrundlage diese richtig zu stellen und das Arbeitslosengeld auf der Grundlage der berichtigten Daten zu ermitteln hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020190.X01

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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