RS Vfgh 2003/11/25 B157/03

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, dass die Einschreiterin die Beschwerdeführung beim Verfassungsgerichtshof deshalb unterlassen habe, weil sie - wie sich nachträglich herausstellte - rechtsirrtümlich der Auffassung war, dass "von seiten des Verfassungsgerichtshofes Verfahrenshilfe [nicht] gewährt werden" könnte, macht sie lediglich einen ihr unterlaufenen "Rechtsirrtum" geltend, der die gesetzliche Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit oder der Unabwendbarkeit nicht erfüllt (vgl zB VfSlg 14828/1997).Mit dem Vorbringen, dass die Einschreiterin die Beschwerdeführung beim Verfassungsgerichtshof deshalb unterlassen habe, weil sie - wie sich nachträglich herausstellte - rechtsirrtümlich der Auffassung war, dass "von seiten des Verfassungsgerichtshofes Verfahrenshilfe [nicht] gewährt werden" könnte, macht sie lediglich einen ihr unterlaufenen "Rechtsirrtum" geltend, der die gesetzliche Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit oder der Unabwendbarkeit nicht erfüllt vergleiche zB VfSlg 14828/1997).

Entscheidungstexte

  • B 157/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2003 B 157/03

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B157.2003

Dokumentnummer

JFR_09968875_03B00157_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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