RS Vwgh 2002/4/26 2000/06/0152

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des die Nachbarrechte auf die Geltendmachung von Abstandsverletzungen beschränkenden § 25 Abs. 2 letzter Satz Tir BauO 1998 durch den Verfassungsgerichtshof ist insofern eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als der Nachbar, dessen Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der genannten Bestimmung ein "Anlassfall" war, im fortgesetzten Verfahren nunmehr die Möglichkeit hat, weitere subjektiv-öffentliche Rechte geltend zu machen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060152.X02

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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