RS Vwgh 2002/4/26 2002/02/0011

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Hat der PKW der Bfin 45 cm über die vor der Hauseinfahrt angebrachte Abschrägung geragt, so lässt sich - selbst wenn man die Abschrägung mit der Einfahrt gleichsetzt - ohne entsprechende Feststellungen über die Breite der Grundstückseinfahrt nicht erkennen, ob eine Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit zur Grundstückseinfahrt vorgelegen ist. Darüber hinaus könnten auch Feststellungen im Hinblick auf den erforderlichen "Schwenkbereich" beim Einbiegen von der Fahrbahn bzw. in diese zur rechtlichen Beurteilung erforderlich sein (Hinweis E 23. 2. 2001, 96/02/0599)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020011.X01

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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