RS Vwgh 2002/4/29 96/17/0431

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Veröffentlicht am 29.04.2002
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z5 idF 1991/344;
GSpG 1989 §53 Abs1 idF 1993/695;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 39 Abs. 1 VStG allgemein ausgesprochen hat, genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (Hinweis E 13. September 1979, 463/79, VwSlg 9923 A/1979; vgl etwa zu § 40 Abs. 1 Weingesetz das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1994, 93/10/0105, VwSlg 13996 A/1994; für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachtes zulässig ist, ist nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist). § 53 Abs. 1 GSpG setzt ebenfalls nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG bezieht sich vielmehr - unter Berücksichtigung der oben dargelegten Auslegung im hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, 97/17/0233 - auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird. § 53 Abs. 1 GSpG ist in gleicher Weise wie § 39 Abs. 1 VStG dahingehend zu verstehen, dass der Verdacht der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG bestehen muss (vgl. auch zur Auslegung der §§ 89 und 91 FinStrG das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, 2000/16/0028, in dem ausgesprochen wurde, dass es sich bei der Beschlagnahme um ein vorläufiges Verfahren handle, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und "keine abschließenden Lösungen" zu treffen seien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996170431.X03

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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