RS Vfgh 2003/11/26 G3/03, V2/03 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §10 Abs2 litd
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §13 Abs6
Krnt RaumOG §2, §3
Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach für das Planungsgebiet 49. Teilbereich 04, vom 07.05.97
Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl 25/1993, betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur §3

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 über die zwingende Anordnung der Festlegung eines höchstzulässigen Verkaufsflächenausmaßes für jedes einzelne Einkaufszentrum je nach dessen Lage im Entwicklungsprogramm; finale Determinierung der Planungsvorgaben des Verordnungsgebers ausreichend; keine kompetenzwidrige verdeckte gewerbliche Zulassungsregel; Gesetzwidrigkeit des Entwicklungsprogramms für Versorgungsinfrastruktur der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Festlegung einer maximalen Verkaufsfläche für den Möbelhandel wegen Unterstellung eines kompetenzwidrigen Inhaltes und mangels Erkennbarkeit der raumordnungsrechtlich relevanten Entscheidungsgrundlagen; Aufhebung der präjudiziellen Bestimmung im Bebauungsplan infolge Verlustes der gesetzlich angeordneten Deckung

Rechtssatz

Die Bestimmung des §3 Abs2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung über ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur wäre insofern im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren anzuwenden, als sie als überörtliches Entwicklungsprogramm des Landes eine der Grundlagen für die Festlegung des von der belangten Behörde angewendeten Teilbebauungsplanes über eine höchstzulässige Verkaufsflächenfestlegung von 15.000 m² bildet. Gleiches gilt für die Bestimmung des §10 Abs2 litd Krnt GemeindeplanungsG 1995 insofern, als sie - nach der Wiederverlautbarung des Krnt GemeindeplanungsG 1982 durch LGBl 23/1995 - nunmehr die gesetzliche Grundlage für §3 Abs2 des Entwicklungsprogrammes - Versorgungsinfrastruktur bildet. Zur Beantwortung der Frage nämlich, ob die - unstrittigerweise - präjudizielle Bestimmung des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde Villach vom 07.05.97 über die Festlegung einer maximalen Verkaufsfläche von 15.000 m² für den Möbelhandel ihrerseits gesetzmäßig ist, hätte der Verfassungsgerichtshof sowohl §3 Abs2 des Entwicklungsprogrammes - Versorgungsinfrastruktur als deren Grundlage, als auch die wiederum die gesetzliche Ermächtigung für diese Bestimmung bildende Norm des §10 Abs2 litd Krnt GemeindeplanungsG 1995 anzuwenden.

Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Wortfolge "und das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche" in §13 Abs6 Krnt GemeindeplanungsG 1995; kein untrennbarer Zusammenhang mit §10 Abs2 litd leg cit.

Im Hinblick auf §3 Abs4 Krnt RaumOG, LGBl 76/1969 idF LGBl 42/1994, ist die in Rede stehende Wortfolge in §13 Abs6 Krnt GemeindeplanungsG 1995 in dem Sinne auszulegen, dass sich das von der Gemeinde anlässlich des Antrags auf Erteilung der Genehmigung für die Sonderwidmung für Einkaufszentren im Teilbebauungsplan festzulegende Höchstausmaß der wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche an der von der Landesregierung in einem überörtlichen Entwicklungsprogramm nach §10 Abs2 litd festgelegten Höchstverkaufsfläche für ein einzelnes Einkaufszentrum in Ober-, Mittel- oder Unterzentren zu orientieren hat und daher §13 Abs6 keine selbständige Verordnungsermächtigung der Gemeinde für die Festlegung eines Höchstverkaufsflächenausmaßes im eigenen Wirkungsbereich bildet.

Die in Prüfung gezogene Wortfolge in §13 Abs6 Krnt GemeindeplanungsG 1995 verlöre daher mit Aufhebung von §10 Abs2 litd leg cit und §3 Abs2 des Entwicklungsprogrammes - Versorgungsinfrastruktur vorläufig - teilweise - ihren Anwendungsbereich. Dass aber gesetzliche Bestimmungen durch die Aufhebung anderer Bestimmungen unanwendbar werden, führt für sich allein noch nicht dazu, dass diese Bestimmungen miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen.

Keine Verfassungswidrigkeit des §10 Abs2 litd Krnt GemeindeplanungsG 1995; keine Verletzung des Determinierungsgebotes durch finale Umschreibung der Planungsziele.

Ausgehend von der grundsätzlichen Verfassungskonformität der finalen Programmierung im Bereich überörtlicher Entwicklungsprogramme stellen die allgemeinen Raumplanungsziele des Krnt RaumOG und des Krnt GemeindeplanungsG 1995 eine ausreichende Umschreibung der Planungsvorgaben des Verordnungsgebers bei der Festsetzung einer höchstzulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche eines einzelnen Einkaufszentrums - EKZ in einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum Kärntens dar. Im Hinblick auf die Erstellung eines in der Raumordnungswissenschaft allgemein verbreiteten Zentrale-Orte-Konzeptes durch die Einteilung der Gemeinden Kärntens in so genannte Ober-, Mittel- und Unterzentren und die damit in Zusammenhang stehenden, aus §10 Abs1 und Abs3 Krnt GemeindeplanungsG 1995 folgenden allgemeinen Planungsziele, insbesondere aber auch im Hinblick auf die sich aus §8 Abs7 leg cit im Zusammenhang mit der Festlegung von Sonderflächenwidmungen für Einkaufszentren ergebenden sowie die in §2 Krnt RaumOG festgelegten allgemeinen Raumordnungsziele hält der Verfassungsgerichtshof die in Rede stehende Bestimmung des §10 Abs2 litd Krnt GemeindeplanungsG 1995 als mit dem Legalitätsprinzip des Art18 B-VG vereinbar.

Keine Kompetenzwidrigkeit des §10 Abs2 litd Krnt GemeindeplanungsG 1995; keine verdeckte gewerberechtliche Zulassungsregel.

Angesichts des Wortlautes im Einleitungssatz des §10 Abs2 Krnt GemeindeplanungsG 1995 ist die Regelung eindeutig so zu interpretieren, dass die Kärntner Landesregierung als Verordnungsgeberin im Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur für jedes einzelne Einkaufszentrum - sowohl der Kategorie I als auch der Kategorie II - je nach dessen Lage in einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum Kärntens ein höchstzulässiges Verkaufsflächenausmaß festzulegen hat.

Die Landesregierung darf sich bei der Festsetzung der konkreten Höchstverkaufsflächen jedoch ausschließlich auf die vorgegebenen Raumordnungsziele stützen. Entgegen der ursprünglichen Annahme des Gerichtshofes im Prüfungsbeschluss kann daher unter Einbeziehung der Planungsvorgaben des Krnt RaumOG iVm jenen des Krnt GemeindeplanungsG 1995 auch die - zwingende - Festsetzung einer höchstzulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche für jedes einzelne EKZ der Kategorie I oder II aus raumordnungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt und somit in kompetenzrechtlicher Hinsicht unbedenklich sein.

Aufhebung der Wortfolge "und II - soweit Abs2 nicht anderes bestimmt -" in §3 Abs1 und der Wortfolge "sowie des Möbelhandels" in §3 Abs2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 09.02.93 betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl 25/1993.

Die Kärntner Landesregierung hat der Bestimmung des §10 Abs2 litd Krnt GemeindeplanungsG 1995 bei Erlassung des §3 Abs2 des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur einen kompetenzwidrigen Inhalt unterstellt.

Sie hat sich ausschließlich auf Überlegungen gewerberechtlicher Art, nicht aber in kompetenzneutraler Weise auf raumordnungsrechtliche Ziele gestützt.

Darüber hinaus ist die Bestimmung im Hinblick auf die Erkennbarkeit raumordnungsrechtlich relevanter Entscheidungsgrundlagen gesetzwidrig.

§3 der Verordnung ist wegen des Regel-Ausnahme-Charakters seiner beiden Absätze als Einheit zu lesen. Eine etwaige Aufhebung - nur - des §3 Abs2 bzw einer bestimmten Wortfolge davon würde jedenfalls ein den Intentionen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses zuwiderlaufendes Ergebnis bewirken.

Aufhebung der Festlegung "max. Verkaufsfläche 15.000 m² für den Möbelhandel" im Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach für das Planungsgebiet 49, Teilbereich 04, vom 07.05.97.

Mit Aufhebung der Wortfolge "sowie des Möbelhandels" in §3 Abs2 des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur verliert die genannte Bestimmung des Teilbebauungsplanes ihre gesetzlich angeordnete Deckung.

(Anlassfall B1983/99, E v 26.11.03, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • G 3/03,V 2/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.11.2003 G 3/03,V 2/03 ua

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Kompetenz Bund - Länder Raumplanung, Legalitätsprinzip, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Determinierungsgebot, Einkaufszentren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G3.2003

Dokumentnummer

JFR_09968874_03G00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten