RS Vwgh 2002/4/29 2002/03/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2002
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §40 Abs1;

Rechtssatz

§ 40 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz KFG 1967 ist nicht als "widerlegliche Vermutung" einzustufen, vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Regelung klar (arg.: Als dauernder Standort .. gilt der Hauptwohnsitz), dass dann, wenn der Antragsteller eine physische Person ist, danach immer der "Hauptwohnsitz" maßgebend ist (Hinweis E 5.7.1996, 96/02/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030048.X02

Im RIS seit

19.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten