RS Vwgh 2002/4/29 99/17/0007

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Veröffentlicht am 29.04.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37049 Ankündigungsabgabe Wien

Norm

AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs2;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §3 Abs2;
LAO Wr 1962 §32;
LAO Wr 1962 §33;

Rechtssatz

Bei § 3 Abs. 2 Wr AnkündigungsabgabeV 1985 handelt es sich um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Begünstigungsvorschrift. Es ist daher nicht erforderlich, aber auch nicht entscheidend, dass der Ankündigende selbst die Voraussetzungen etwa für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 und 33 Wr LAO erfüllt (Hinweis E 29. April 1994, 92/17/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999170007.X02

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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