RS Vwgh 2002/4/29 2000/03/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §60;
TKG 1997 §104 Abs1 Z2;
TKG 1997 §104 Abs5;
VStG §24;

Rechtssatz

Die erstinstanzliche Behörde hat den Verfall der verfahrensgegenständlichen Geräte damit begründet, dass sie in Österreich nicht typenzugelassen seien und auf nicht zugelassenen Frequenzen arbeiten würden, die Erteilung einer Bewilligung zur Einfuhr und in weiterer Folge zur Errichtung und zum Betrieb der Geräte komme somit nicht in Betracht. Diese Begründung, die infolge der die Berufung abweisenden Erledigung der belangten Behörde auch Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides geworden ist, stellt eine ausreichende Begründung für die Entscheidung betreffend den Verfall der Gegenstände dar. Wenn der Beschwerdeführer meint, es hätte eine insofern andere gelindere Maßnahme zur Sicherstellung erfolgen können, als die verfahrensgegenständlichen Geräte mit der Auflage ausgefolgt würden, die sofortige Ausfuhr in das Herkunftsland mittels Urkunden nachzuweisen, ist er darauf zu verweisen, dass in dieser Hinsicht keine gesetzliche Grundlage besteht. Der gemäß § 104 Abs. 5 TKG 1997 erfolgte Ausspruch auf Verfall der verfahrensgegenständlichen Geräte ist im Hinblick auf das zu Grunde liegende Verwaltungsdelikt (Verwaltungsübertretung gemäß § 104 Abs. 1 Z. 2 TKG 1997) auch nicht unangemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030016.X02

Im RIS seit

19.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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