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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31999R1258 FinanzierungsV Gemeinsame Agrarpolitik Art8 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zuerkennung von Ausfuhrerstattungen und Festsetzung von Sanktionsbeträgen sowie Neufestsetzung von Rückforderungsbeträgen an geleisteter Ausfuhrerstattung und Neufestsetzung von Sanktionsbeträgen - Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde gegenüber dem Mitbeteiligten Neufestsetzungen von Ausfuhrerstattungsbeträgen (Spruchteil A) sowie Neufestsetzungen von Rückforderungsbeträgen und Sanktionsbeträgen (Spruchteile B und C) vor. Für den Spruchteil A ist festzuhalten, dass das Interesse der Europäischen Gemeinschaft an der Nichtauszahlung von Ausfuhrerstattungen jenem des Mitbeteiligten an deren Auszahlung mangels anderer Anhaltspunkte zunächst gleichrangig gegenübersteht. Zwingende oder überwiegende öffentliche Interessen des Bundes könnten dann bestehen, wenn infolge einer allfälligen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu Unrecht an den Mitbeteiligten abgeflossene Beträge in der Folge nicht zur Gänze wieder eingezogen werden könnten. Weiters Ausführungen dazu, dass und inwieweit der Amtsbeschwerdeführer die von ihm geltend gemachten öffentlichen Interessen zu präzisieren hat. Für die in den Spruchteilen B und C verfügten Neufestsetzungen von Rückforderungsbeträgen an Ausfuhrerstattung gilt, dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den öffentlichen Interessen nur dann zum Durchbruch verhelfen könnte, wenn die im angefochtenen Bescheid aufgegangenen unterinstanzlichen Bescheide durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wieder aufleben würden. Dies ist jedoch nicht der Fall (Hinweis B 27. 05. 1983, 83/17/0037). Im Übrigen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch gegen die Spruchteile B und C des angefochtenen Bescheides die Erwägungen zu Spruchteil A entgegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete FinanzrechtInteressenabwägungDarlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBegriff der aufschiebenden WirkungGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002170009.A02Im RIS seit
01.08.2002Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015