RS Vwgh 2002/4/30 99/08/0066

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §34 Abs4;
AlVG 1977 §34 idF 1998/I/167;
AlVG 1977 §79 Abs47;

Rechtssatz

Die Bezugnahme auf "§ 34 Abs. 4 in der Fassung vor dem 1. April 1998" in der Bestimmung des § 79 Abs. 47 AlVG gilt nur für die nach dieser Rechtslage in bestimmten Fällen vorgesehene Befristung des Anspruches auf Notstandshilfe und die sich daraus - nach der damaligen Rechtslage - ergebende Möglichkeit einer "Erschöpfung" des Anspruches auf Notstandshilfe. Auch in einem solchen Fall ist nach § 79 Abs. 47 AlVG die Bestimmung des § 34 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 167/1998 anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080066.X01

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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