RS Vfgh 2003/11/27 B666/03

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art83 Abs2
EMRK 7. ZP Art4
AVG §8
StVO 1960 §99 Abs6 litc
VStG §30 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung gegen die amtswegige Aufhebung der Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand infolge gerichtlicher Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer verkennt, daß aus dem in Art4 des 7. ZP EMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervorgeht. Der beim UVS bekämpfte Bescheid hat das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis beseitigt. Durch diesen Bescheid ist der Beschwerdeführer (in seiner Rechtssphäre) daher nicht beschwert worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Strafrecht, Straßenpolizei, Alkoholisierung, Verwaltungsstrafrecht, Parteistellung, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Doppelbestrafungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B666.2003

Dokumentnummer

JFR_09968873_03B00666_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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