RS Vwgh 2002/4/30 98/17/0167

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ParkometerG Wr 1974;
StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 45 Abs. 2 StVO mit den anderen Regelungen der StVO ergibt sich, dass die dort geregelte Ausnahmebewilligung nur Gebote oder Verbote auf Grund der Straßenverkehrsordnung betrifft. Eine Befugnis der mit der Vollziehung der StVO betrauten Behörden, durch Bescheid eine Ausnahmebewilligung für abgabenrechtliche Tatbestände zu erteilen, ist weder dem Wortlaut, der Systematik noch dem Zweck der Straßenverkehrsordnung zu entnehmen und könnte dem Bundesgesetzgeber, der damit die ihm gezogene Kompetenzschranken überschritte, auch nicht zugesonnen werden. Eine an die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO anknüpfende gemeindeabgabenrechtliche Norm etwa des Inhaltes, dass diesfalls die Abgabe als entrichtet gelte, sieht das Wiener ParkometerG nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170167.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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