RS Vwgh 2002/4/30 AW 2002/07/0013

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung und Schutzgebietsanordnung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem mitbeteiligten Wasserverband die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Brunnens auf einem Grundstück samt den für diese Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und für den Brunnen ein Schutzgebiet (drei Zonen) festgelegt. Laut dem angefochtenen Bescheid könne aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen zwar glaubwürdig belegt werden, dass ein genütztes Wasservorkommen in ausreichender Höhe insgesamt im Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei vorliege, diese habe jedoch die überregionale Wasserversorgung wahrzunehmen, das heiße, dass bei einer Bedarfsprüfung auch auf die tatsächlichen regional unterschiedlichen Versorgungskapazitäten Bedacht genommen werden müsse. Durch den überregionalen Ansatz könne die mitbeteiligte Partei die Versorgung auch in solchen Gemeinden sicherstellen, die über keine ausreichenden qualitativen bzw. quantitativen Wasservorkommen verfügten. Es sei daher der Bedarf und somit auch das öffentliche Interesse an dem bewilligten Projekt gegeben. Auf dem Boden dieser bescheidmäßigen Annahmen wie auch auf Grund der in den Äußerungen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei dargestellten Umstände teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass gegen den Aufschub zwingende öffentliche Interessen sprechen. Aber auch dann, wenn man diese öffentlichen Interessen nicht als "zwingend" ansehen wollte, würden sie doch im Verhältnis zu den - sicherlich berechtigten - wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführer deutlich überwiegen und damit der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002070013.A01

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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