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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine Beteiligung an der Gesellschaft zu einem bestimmten, 25% übersteigenden Prozentsatz ist ebensowenig Voraussetzung einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG, wie es auf das faktische Tätigwerden als geschäftsführender Gesellschafter oder auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit dieser Personen ankommt. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist vielmehr ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht. Daher ist auch nicht maßgebend, was im Innenverhältnis vereinbart wurde (Hinweis E 14. Mai 1991, 89/08/0182; E 20. April 1993, 91/08/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080551.X03Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012