RS Vwgh 2002/4/30 2002/08/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
GmbHG §15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0182 E 17. Jänner 1995 VwSlg 14194 A/1995 RS 4

Stammrechtssatz

Im Prinzip haben das Anstellungsverhältnis und der gesellschaftsrechtliche Bestellungsakt des Geschäftsführers einer GmbH ein und dieselbe Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers zum Gegenstand, sodaß sich im allgemeinen nicht erst durch den (angenommen: nachfolgenden) Anstellungsvertrag, sondern schon durch den (wirksamen) gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt im wesentlichen die Pflicht des bestellten Geschäftsführers zur Geschäftsführung ergibt, und zu Recht (in solchen Fällen) von einer bloßen Ergänzung des Organverhältnisses durch den Anstellungsvertrag, nicht aber von einem vom Funktionsverhältnis völlig unabhängigen Dienstverhältnis die Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080046.X01

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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