RS Vwgh 2002/4/30 2001/08/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1157;
BGBG 1993;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §30 Abs1 Z5 idF Art35 Z8;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §30 Abs2 idF Art35 Z8;

Beachte

Besprechung in: RdA 5/2003, 492; RdA 3/2003, 252-257;

Rechtssatz

Dem Arbeitgeber mehrerer Arbeitnehmer ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auf Grund der Fürsorgepflicht die Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer in dem Sinne geboten, dass er nicht einzelne Arbeitnehmer willkürlich, also ohne einleuchtende sachliche Rechtfertigung, schlechter behandeln darf als die übrigen (Hinweis Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4, 337ff mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080143.X05

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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