RS Vwgh 2002/4/30 AW 2002/17/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zuerkennung von Ausfuhrerstattungen und Festsetzung von Sanktionsbeträgen sowie Neufestsetzung von Rückforderungsbeträgen an geleisteter Ausfuhrerstattung und Neufestsetzung von Sanktionsbeträgen - Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung in § 30 Abs. 2 VwGG, nach der darauf abzustellen ist, ob mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig (Hinweis B 28. 04. 1993, AW 92/10/0271, B 18. 07. 1995, AW 95/10/0007). In diesem Zusammenhang wird zunächst geprüft, ob zwingende öffentliche Interessen dem Vollzug oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten entgegenstehen, verneinendenfalls wird in die in der genannten Gesetzesbestimmung weiters vorgesehene Interessenabwägung eingetreten, wobei als unverhältnismäßiger Nachteil der "für den Beschwerdeführer" (hier : das die Amtsbeschwerde erhebende Organ) mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides, also dessen Umsetzung in die Wirklichkeit, verbunden ist, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der Nichtumsetzung des Bescheides zu verstehen ist. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsbeschwerde bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Beschwerdeführer als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheides in die Abwägung einfließt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete FinanzrechtInteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenBegriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002170009.A01

Im RIS seit

01.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten