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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs2;Rechtssatz
Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn die Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Dem Arbeitslosen etwa allgemein drohende Gefahren können nicht von Relevanz sein und sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung auswirken. (Hier: Die Arbeitslose gibt an, dass sie in der Vergangenheit (seit zehn Jahren) von ihrem Nachbarn wiederholt verfolgt und bedroht worden sei. Er sei wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruch und sexueller Nötigung auch in anderen Fällen bereits verurteilt worden. Daher habe sie Angst, "am Abend bzw. in der Nacht allein aus dem Haus zu gehen (rund um die Uhr)". Sie wolle deshalb nicht nach 19.00 Uhr arbeiten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080004.X01Im RIS seit
13.08.2002