RS Vwgh 2002/4/30 2001/08/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1157;
BGBG 1993;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §30 Abs1 Z5 idF Art35 Z8;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §30 Abs2 idF Art35 Z8;

Beachte

Besprechung in: RdA 5/2003, 492; RdA 3/2003, 252-257;

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer allgemein verbindlichen betrieblichen Übung ist nicht wesentlich, ob alle durch diese begünstigten Dienstnehmer die Begünstigung beanspruchten, sondern ob jenen Dienstnehmern, die darum ansuchten, sie auch tatsächlich gewährt wurde, sodass der sich auf die jahrelange betriebliche Übung berufende Dienstnehmer - selbst wenn er noch nie davon Gebrauch gemacht hat - damit rechnen konnte, in der gleichen Situation die Begünstigung unter den gleichen Voraussetzungen wie seine Kollegen zu erhalten (Hinweis OGH Arb 9812 = DRdA 1981,42 (mit iW zustimmender Anmerkung von Spielbüchler) = ZAS 1980,178 (mit zT. krit. Anmerkung von Mayer-Maly)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080143.X06

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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