RS Vwgh 2002/4/30 2001/08/0143

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §448 Abs4;
ASVG §449 Abs1;

Beachte

Besprechung in: RdA 5/2003, 492; RdA 3/2003, 252-257;

Rechtssatz

Die Zweckmäßigkeit kann nur insoweit Maßstab der Aufsicht über die Sozialversicherungsträger sein, als dies nicht gegen den durch § 449 Abs. 1 ASVG keineswegs außer Kraft gesetzten Grundsatz der Rechtmäßigkeit verstößt. Wie § 448 Abs. 4 und § 449 Abs. 1 erster Satz ASVG zeigen, dient die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger auch hinsichtlich der Gebarung in erster Linie der Wahrung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Sozialversicherungsträger. Nur soweit damit gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit nicht verstoßen wird, darf die Aufsichtsbehörde daher ihre Aufsicht auch auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080143.X01

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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