RS Vwgh 2002/5/8 2001/04/0043

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §133 Abs1;
StGB §133 Abs2 Fall1;
StGB §298 Abs1;

Rechtssatz

Weder der bis zur Verurteilung gemäß § 133 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB und § 298 Abs. 1 StGB vorliegenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch auch dem während des - relativ kurzen - Zeitraumes von nicht einmal zweieinhalb Jahren seit der Straftat bzw. nicht einmal zwei Jahren seit der Verurteilung ins Treffen geführten Verhalten kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen jenes Gewicht beigemessen werden, das die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" sowie "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994" rechtswidrig erscheinen ließe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040043.X05

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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