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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der bekämpfte Bescheid übergeht das Vorbringen, wonach der Fremde über einen bis 2005 gültigen Befreiungsschein und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge. Er vernachlässigt weiter, dass der Fremde gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kindern in Österreich lebt, dass seine Tochter hier die Schule besucht und dass der Sohn 1998 in Graz geboren wurde. Eine Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte hätte ergeben, dass auf den Fremden damit (gegebenenfalls) Umstände zutreffen, die nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 (zu § 10 Abs. 5 Z 3; 1283 BlgNR 20. GP 8) Indizien für eine nachhaltige Verankerung im Inland darstellen (zum "Integrationsmerkmal" der Geburt eines Kindes in Österreich vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0015). Er erreicht daher allenfalls ein Integrationsausmaß, welches ihn zumindest bereits in die Nähe eines Staatsbürgerschaftswerbers rückt, der - unter dem Gesichtspunkt "Integration" - einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund iS des § 10 Abs. 4 Z 1 StbG 1985 verwirklicht. Von da her kann es aber nicht im Sinn des Gesetzes sein, ihm gestützt auf "mangelnde Integration" die Einbürgerung zu verweigern.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010525.X02Im RIS seit
01.08.2002