RS Vwgh 2002/5/14 2001/01/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs2;
ZustG §13;
ZustG §16;
ZustG §17;
ZustG §4;

Rechtssatz

Die Beschwerde ist nicht wegen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (Asylwerber) auf die aktenkundige Zustellung an das Bundesasylamt nicht ausdrücklich hinweist und sich nicht ausdrücklich auf § 26 Abs. 2 VwGG beruft, im Sinne der hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 1996, Zl. 94/17/0290, und vom 12. August 1997, Zl. 97/17/0225, zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, dass die Unwirksamkeit der Zustellung an den Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht wird, kann der Beschwerde "entnommen werden", dass der Beschwerdeführer von dem ihm durch die erwähnte Bestimmung eingeräumten Recht, einen ihm noch nicht zugestellten Bescheid zu bekämpfen, Gebrauch machen wollte. Der - eine gleichfalls die Unwirksamkeit der Zustellung behauptende Beschwerde gegenteilig auslegende - hg. Beschluss vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0393, enthält keine Rechtsaussagen, die dieser Deutung der vorliegenden Beschwerde entgegen stünden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010186.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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