RS Vwgh 2002/5/14 2000/01/0343

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Z1 litb idF 1998/I/124;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0227 E 11. Oktober 2000 RS 1

Stammrechtssatz

§ 12 Z 1 lit b StbG 1985 normiert betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft kraft Rechtsanspruches ua das Kriterium der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration. Auf den Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration stellt das Gesetz auch an anderer Stelle ab. In § 10 Abs 5 Z 3 StbG 1985 wird dieser Gesichtspunkt als Fall eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des § 10 Abs 4 Z 1 leg cit genannt. Demgemäß verweisen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 - diese Novelle hat sowohl § 10 Abs 5 Z 3 als auch § 12 Z 1 lit b StbG 1985 neu gebracht - im gegebenen Zusammenhang (1283 BlgNR, XX GP, 9) auf die Ausführungen zu § 10 Abs 5 Z 3 leg cit. Dort (aaO, 8) heißt es zu der in Frage stehenden Wendung: Der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration wird dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010343.X01

Im RIS seit

19.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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