RS Vfgh 2003/11/29 B766/03 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2003
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EStG 1988 §9 Abs5
KStG 1988 §15 idF BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000
KStG 1988 §26a idF BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000
VersicherungsaufsichtsG §81i - §81m
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 15 heute
  2. KStG 1988 § 15 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  3. KStG 1988 § 15 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  4. KStG 1988 § 15 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. KStG 1988 § 15 gültig von 30.12.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. KStG 1988 § 15 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  7. KStG 1988 § 15 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  8. KStG 1988 § 15 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. KStG 1988 § 26a heute
  2. KStG 1988 § 26a gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  3. KStG 1988 § 26a gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. KStG 1988 § 26a gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. KStG 1988 § 26a gültig von 19.12.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. KStG 1988 § 26a gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. KStG 1988 § 26a gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  8. KStG 1988 § 26a gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. KStG 1988 § 26a gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  10. KStG 1988 § 26a gültig von 23.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/1998
  11. KStG 1988 § 26a gültig von 10.01.1998 bis 22.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  12. KStG 1988 § 26a gültig von 12.07.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  13. KStG 1988 § 26a gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  14. KStG 1988 § 26a gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Leitsatz

Keine Gleichheitsbedenken gegen die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 getroffene Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung versicherungstechnischer Rückstellungen bei der Körperschaftsteuer unter Verweis auf die versicherungsrechtlichen Grundlagen der Bildung von Rückstellungen; zulässige Durchschnittsbetrachtung, leicht handhabbare pauschalierende Regelungen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum; keine Bedenken gegen die Übergangsbestimmung

Rechtssatz

Keine Gleichheitsbedenken gegen die Regelung der steuerlichen Berücksichtigung versicherungstechnischer Rückstellungen in §15 KStG 1988 idF BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000.Keine Gleichheitsbedenken gegen die Regelung der steuerlichen Berücksichtigung versicherungstechnischer Rückstellungen in §15 KStG 1988 in der Fassung BudgetbegleitG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,.

Ausnahme von diesem Grundkonzept in §15 Abs2 KStG 1988 insofern, als er gesonderte Anforderungen an die steuerliche Anerkennung der Schwankungsrückstellung normiert und insbesondere vorsieht, daß Änderungen dieser Rückstellung nur zur Hälfte steuerwirksam werden. Damit ist vor allem der Effekt verbunden, daß Zuführungen zu dieser Rückstellung nur zur Hälfte abzugsfähig sind.

Die Schwankungsrückstellung dient nach §81m VersicherungsaufsichtsG dem Ausgleich der Schwankungen des jährlichen Schadenbedarfs im Eigenbehalt. Die Schwankungsrückstellung stellt eine Art Prämienübertrag für jenen Teil der Prämie dar, der zur Deckung von nicht regelmäßig anfallenden Großschäden vorgesehen ist.

Der Gerichtshof bezweifelt nicht, daß die Dotierung einer Schwankungsrückstellung ein geeignetes bilanzpolitisches Instrument ist, um die mögliche (Vor)Belastung der Prämieneinnahmen mit wahrscheinlichen, aber noch nicht abschätzbaren künftigen Schäden zu berücksichtigen und auf diese Weise einer verfrühten Gewinnrealisierung und damit einer Gefährdung des Versicherungsunternehmens vorzubeugen. Es ist daher dem Gesetzgeber gewiß unbenommen, die Bildung derartiger Schwankungsrückstellungen im Bilanzrecht der Versicherungsunternehmen verpflichtend vorzuschreiben. Es kann aber andererseits nicht übersehen werden, daß es sich dabei um die Berücksichtigung von Risiken handelt, die sich - wenn überhaupt - erst in künftigen Perioden konkretisieren bzw. die generell mit der unternehmerischen Tätigkeit verbunden sind (allgemeines Unternehmensrisiko). Die Schwankungsrückstellung berücksichtigt somit Risiken, für die nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen die Bildung einer Rückstellung (in diesem Umfang) nicht in Betracht kommt.

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers (dem es von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, für die Steuerbilanz von der Handelsbilanz abweichende Regelungen zu treffen: vgl etwa VfSlg 15040/1997 mwN), Schwankungsrückstellungen zum Teil als Eigenkapitalpositionen anzusehen und Zuweisungen zu ihnen nur in einem bestimmten Ausmaß (nämlich zur Hälfte) als steuerlich wirksam anzuerkennen.Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers (dem es von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, für die Steuerbilanz von der Handelsbilanz abweichende Regelungen zu treffen: vergleiche etwa VfSlg 15040/1997 mwN), Schwankungsrückstellungen zum Teil als Eigenkapitalpositionen anzusehen und Zuweisungen zu ihnen nur in einem bestimmten Ausmaß (nämlich zur Hälfte) als steuerlich wirksam anzuerkennen.

Keine Bedenken gegen die dem §9 Abs5 EStG 1988 nachgebildete Regelung des §15 Abs3 KStG 1988.

Es steht dem Steuergesetzgeber - auch bei prinzipieller Anknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung an die Handelsbilanz - frei, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung in pauschaler Weise einen Zinsvorteil aus der zeitlich vorgezogenen steuerlichen Berücksichtigung künftiger Aufwendungen in Anschlag zu bringen, indem er die Dotierung einer Rückstellung pauschal nur im Ausmaß von 80 vH als gewinnwirksam anerkennt, zumal damit die Berücksichtigung der verbleibenden 20 vH nicht endgültig verhindert, sondern lediglich - sofern die späteren tatsächlichen Ausgaben mit dem geschätzten Rückstellungsbetrag übereinstimmen - in das Jahr der Ausgabe verschoben wird.

Der Steuergesetzgeber ist aus der Sicht des Gleichheitssatzes auch nicht gehalten, ja möglicherweise gar nicht berechtigt, bei der steuerlichen Beurteilung der Passivposten von Versicherungsunternehmen die für andere Unternehmen geltenden Regelungen in jedem Punkt unverändert zu übernehmen.

Selbst wenn diese Rückstellungen nämlich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilweise Verbindlichkeitscharakter aufwiesen, dürfte der Gesetzgeber auf der anderen Seite berücksichtigen, daß diese Rückstellungen auch Aufwandspositionen umfassen, die nach allgemeinen Bilanzierungsregeln schwerlich im Wege von Rückstellungen berücksichtigt werden könnten.

Daß der Gesetzgeber Rückstellungen mit kurzer Laufzeit (zwölf Monate) von der Kürzung ausnimmt, trägt offensichtlich dem Umstand Rechnung, daß bei "kurzfristigen" Rückstellungen der in den Materialien erwähnte Steuer- und Zinseffekt keine oder nur eine geringe Rolle spielt. Es erweckt aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber nun bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle den Anteil dieser "kurzfristigen" Rückstellungen mit 30 vH des Gesamtbestandes schätzt.

Der Gesetzgeber ist aber angesichts seiner Berechtigung, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen, auch nicht verpflichtet, bei der Schätzung des kurzfristigen Teiles der Rückstellung nach Versicherungszweigen zu differenzieren.

Keine Bedenken gegen die zu einer Saldierung von Rückstellungskürzungen iSd §15 Abs2 und Abs3 KStG 1988 führende Übergangsbestimmung des §26a Abs12 KStG 1988.

§26a KStG 1988 will offenbar vermeiden, daß Auflösungsgewinne, die sich aus der Anwendung der neuen Regelungen ergeben, zusammengeballt im ersten Jahr nach der Umstellung nachzuversteuern sind, und läßt daher eine Verteilung dieser Gewinne auf 5 Jahre zu. Dieser Auflösungsgewinn wird bei Geschäftsausweitung und damit einhergehender Ausweitung des Rückstellungsbestandes notwendigerweise geringer bzw. wird möglicherweise bei stark steigendem Rückstellungsbedarf kompensiert. Dem Gesetzgeber könnte aber von Verfassungs wegen nicht entgegengetreten werden, wenn er in einer solchen Situation eine Verteilungsnotwendigkeit nur für den saldiert verbleibenden Auflösungsgewinn sieht.

Entscheidungstexte

  • B 766/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.11.2003 B 766/03 ua

Schlagworte

Einkommensteuer, Rückstellungen, Übergangsbestimmung, Körperschaftsteuer, Versicherungsrecht, Rechtspolitik, Verwaltungsökonomie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B766.2003

Dokumentnummer

JFR_09968871_03B00766_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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