RS Vwgh 2002/5/15 98/12/0001

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §9 Abs2;

Rechtssatz

Nicht jede finanzielle Verpflichtung, die der Beamte eingeht, ist im Sinn des § 9 Abs. 2 PG 1965 bedeutsam, weil es ansonsten der Beamte in der Hand hätte, sich durch eine entsprechende Verschuldung (während des Dienststandes) - letztlich zu Lasten der Allgemeinheit - auf Dauer einen höheren Pensionsbezug zu verschaffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0303). Das gilt nicht nur für Ausgaben, die nicht zur Befriedigung eines angemessenen Lebensunterhaltes gehören (wie z. B. der häufige Besuch eines Spielcasinos), sondern auch für (überzogene) Aufwendung für diesen selbst. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kosten des täglichen Lebens, die jedermann treffen (dazu gehören auch die zur Befriedigung des Wohnungsbedarfs erforderlichen Kosten), von einer typisierenden Betrachtung ausgehend im Regelfall von einem unter Anwendung des § 9 Abs. 1 PG 1965 ermittelten Ruhegenuss bestritten werden können. Der allenfalls eine andere Betrachtung gebietende Fall, dass selbst bei Anwendung dieser Bestimmung der Ruhegenuss wegen (vorzeitiger) Versetzung in den Ruhestand sehr gering ist, liegt hier nicht vor, so dass auf ihn nicht näher einzugehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120001.X04

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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