RS Vfgh 2003/12/3 B1012/03 - A27/05

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Veröffentlicht am 03.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §20 Abs3

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht in eine Stellungnahme der Finanzprokuratur und einen Bericht des Berichterstatters eines Landesagrarsenates infolge berechtigten Ausschlusses der Aktenteile von der Akteneinsicht durch die belangte Behörde

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Gewährung der Akteneinsicht in einen "Bericht des Berichterstatters" des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie in eine "Stellungnahme der Finanzprokuratur".

Der Ausschluss der in Rede stehenden Aktenteile ist berechtigt.

Das "Rechtsgutachten" der Finanzprokuratur ist die Kopie eines Schreibens an das Bundeskanzleramt (Verfassungsdienst) im Zuge eines von der Beschwerdeführerin gegen den Bund angestrengten Staatshaftungsverfahrens wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Verhalten der Agrarbehörden. Es handelt sich daher um die Rechtsberatung des Bundes als der gegnerischen Prozesspartei im Staatshaftungsverfahren, vergleichbar der Konsultation eines Rechtsanwaltes.

Der Bericht des Berichterstatters des Landesagrarsenates ist ein in Berichtsform gehaltener Entscheidungsvorschlag, der wegen Devolution der Sache an den Obersten Agrarsenat - wie die Beschwerdeführerin weiß - nicht mehr zur Behandlung kam. Als Teilschritt einer (beabsichtigten) behördlichen Willensbildung unterliegt er dem für die Unabhängigkeit des Kollegialorgans wesentlichen Beratungsgeheimnis. Die Beschwerde tut nicht dar, welche besonderen Gründe gleichwohl eine Einsicht erfordern könnten. Dass die Oberinstanz wie auch nunmehr der Verfassungsgerichtshof in diese Schriftstücke Einsicht nehmen kann, reicht für eine Durchbrechung des Grundsatzes der geheimen Beratung nicht aus.

Ebenso A27/05, B v 14.06.06, auch hinsichtlich der Beratungsprotokolle des Obersten Agrarsenates sowie der Berichteranträge und Protokolle des Verwaltungsgerichtshofes:

Da es den betroffenen Organen - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht freigestanden ist, die in Rede stehenden Aktenteile (wieder) aus den Akten zu entfernen, kann auch aus der bloßen Tatsache ihrer (Mit-)Vorlage kein Recht auf Einsicht in diese Schriftstücke abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • B 1012/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.12.2003 B 1012/03
  • A 27/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.2006 A 27/05

Schlagworte

VfGH / Akteneinsicht, Staatshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1012.2003

Dokumentnummer

JFR_09968797_03B01012_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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