RS Vfgh 2003/12/3 B1328/03

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Veröffentlicht am 03.12.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
Sbg RaumOG 1998 §25
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz nach Rückwidmung der Grundstücke des Beschwerdeführers; keine Legitimation zur Beschwerdeführung infolge Unterlassung der Anrufung des hier allein zuständigen Gerichts

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung einer Entschädigung nach §25 Sbg RaumOG 1998.

Entscheidungszuständigkeit an der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stehenden Rechtslage zu messen.

Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung nach §25 Sbg RaumOG 1998 civil right iSd Art6 Abs1 EMRK; Entscheidung darüber daher durch ein Tribunal, nachprüfende Kontrolle durch VfGH oder VwGH nicht ausreichend.

Diese Aussage gilt auch für die Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen gleichermaßen wie für Ansprüche auf Enteignungsentschädigungen.

Die durch §25 Abs4 Sbg RaumOG 1998 begründete Zuständigkeit des Gerichtes ist eine umfassende; sie besteht nicht allein dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine - dem Grund nach gebührende - Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, den Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat (VfSlg 13979/1994).

Gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid stand dem Beschwerdeführer somit iSd §25 Abs4 Sbg RaumOG 1998 die Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes offen. Die Anrufung des Gerichtes bewirkt gemäß §25 Abs4 zweiter Satz Sbg RaumOG 1998, dass der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt.

Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 4788/1964, 4972/1965; vgl auch VfSlg 3424/1958, 3425/1958, 4266/1962, 5941/1969, 9630/1983, 13979/1994) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben.Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 4788/1964, 4972/1965; vergleiche auch VfSlg 3424/1958, 3425/1958, 4266/1962, 5941/1969, 9630/1983, 13979/1994) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • B 1328/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.12.2003 B 1328/03

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, VfGH / Legitimation, Eigentumsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1328.2003

Dokumentnummer

JFR_09968797_03B01328_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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