RS Vwgh 2002/5/15 98/12/0001

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §9 Abs1;
PG 1965 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/12/0303 E 30. Juni 1995 RS 1

Stammrechtssatz

§ 9 Abs 1 und § 9 Abs 2 PG liegt das Konzept zugrunde, daß der "angemessene Lebensunterhalt des Beamten" grundsätzlich, also im Regelfall, schon durch die Zurechnung gemäß § 9 Abs 1 PG gesichert ist. § 9 Abs 2 PG ist demnach als Ausnahmebestimmung für - außergewöhnliche - Fälle zu verstehen und ermöglicht es der Dienstbehörde, wo dies aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände nicht zutrifft, einen Ausgleich herbeizuführen. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist daher, ob im Beschwerdefall derartige "besondere Umstände" vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120001.X01

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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