RS Vwgh 2002/5/15 97/08/0652

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §39 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0653

Rechtssatz

Da die fünfjährige Verjährungsfrist des § 39 Abs. 1 BSVG erst ab jenem Zeitpunkt zum Tragen kommt, zu welchem eine verschuldete Unterlassung einer Meldung durch den Meldepflichtigen anzunehmen ist, werden grundsätzlich nur jene Beiträge von dieser längeren Verjährungsfrist betroffen, die ab diesem Zeitpunkt fällig werden. Wenn die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schon vor dem Zeitpunkt einer verschuldeten Meldepflichtverletzung eingetreten ist, dann kommen jene Beiträge hinzu, die im Zeitpunkt der verschuldeten Unterlassung noch nicht gem § 39 Abs. 1 erster Satz BSVG verjährt waren, allerdings mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfristen bis zu ihrer Unterbrechung durch eine Maßnahme des Sozialversicherungsträgers weiterliefen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080652.X10

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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