RS Vfgh 2003/12/3 V7/01

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Veröffentlicht am 03.12.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Bebauungsplan "Pancheri-Feld 1" des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 31.01.00
StGG Art5
Tir RaumOG 1997 §58
Tir StraßenG §37
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung einer Straßenfluchtlinie für ein Grundstück in einem Bebauungsplan; konkreter im öffentlichen Verkehrsinteresse liegender Bedarf an einer Erschließungsstraße im Gewerbe- und Industriegebiet; keine entschädigungslose Enteignung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Bebauungsplanes "Pancheri-Feld 1" der Stadtgemeinde Kitzbühel zur Gänze, sämtlicher Straßenfluchtlinien bzw. der ostseitig festgelegten Straßenfluchtlinien, die auch nicht im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstücke betreffen, mangels rechtlicher Betroffenheit der Antragsteller.

Zulässigkeit des Individualantrags, die für das Grundstück Nr. 2074/8 im Bebauungsplan ostseitig festgelegte Straßenfluchtlinie als gesetzwidrig aufzuheben.

Indem die Antragsteller das konkrete Vorhaben der Errichtung von Garagen zur Begründung der aktuellen Betroffenheit anführen und sich nicht mit einem allgemeinen Hinweis der Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit des Grundstücks begnügen, legen sie ihre aktuelle Betroffenheit in ausreichendem Maße dar.

Keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung einer Straßenfluchtlinie im Bebauungsplan "Pancheri-Feld 1" der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 31.01.00.

Es ist offenkundig, dass eine mit einer Breite von 3 m festgelegte Straße lediglich für einen Fahrstreifen ausreicht. Dem gegenüber ist ein konkreter im öffentlichen Verkehrsinteresse liegender Bedarf bereits angesichts der Widmung, der bereits festgestellten Erschließungsfunktion und zukünftiger Verkehrsbedürfnisse gegeben:

Eine Erschließungsstraße im Gewerbe- und Industriegebiet mit einer Breite, die zwei Fahrstreifen zulässt, und die Vermeidung eines seitlich versetzten Straßenverlaufs entsprechen durchaus im Hinblick auf die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs iSd §37 Abs1 litb Tir StraßenG. Der Verlauf der Straße ist auch durch den in der Natur bereits bestehenden Weg vorgegeben.

Die Eigentumsbeschränkung bzw. drohende Enteignung ist auch letztlich nicht entschädigungslos; wird innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Festlegung der Straßenfluchtlinien für die Straße eine Straßenbaubewilligung nicht erteilt, so kann der Grundeigentümer gemäß §58 Abs3 Tir RaumOG 1997 die Einlösung der von den Straßenfluchtlinien erfassten Grundflächen von der Gemeinde verlangen. Im Falle der Enteignung gebührt dem Enteigneten eine Vergütung für erlittene Vermögensnachteile (§65 Tir StraßenG). Das Vorbringen im Hinblick auf die "Sonderopfer-Theorie" geht daher ins Leere.

Entscheidungstexte

  • V 7/01
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.12.2003 V 7/01

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Straßenverwaltung, Enteignung, Entschädigung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Verkehrsflächen, öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V7.2001

Dokumentnummer

JFR_09968797_01V00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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