RS Vwgh 2002/5/15 97/08/0463

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

Rechtssatz

Die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen laufendem Entgelt und Sonderzahlungen wird nicht nach der arbeitsrechtlichen Abgeltungsfunktion sondern nach ihrem Bezug zu Beitragszeiträumen vorgenommen. Auch Sonderzahlungen haben keine andere Funktion, als Entgelt für die geleistete Arbeit zu sein (Hinweis zum Entgeltbegriff zB Spielbüchler in: Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4, 223ff). Ob Entgelt "laufend" oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (zB am Jahresende) zu leisten ist, ist - zunächst unabhängig von der Frage ihrer Qualifikation als Sonderzahlung - eine Frage der Fälligkeit (Hinweis Spielbüchler, aaO, 261f). [Hier: Arbeitsvertragsrechtlich könnte daher nur fraglich sein, ob es zulässig ist, nach Gesetz und Kollektivvertrag entgeltpflichtige laufende Mehrarbeit, soweit diese nicht durch laufend geleistete Zahlungen abgegolten ist, durch Superprovisionszahlungen der hier strittigen Art, dh zumindest zum Teil durch eine erst gegen das Jahresende fällig werdende Zahlung, abzugelten (für die Zulässigkeit einer solchen im Sinne der Vereinbarung eines Überstundenpauschales gedeuteten Abrede OGH 17. Februar 1987, 14 Ob A 17/87 = Arb 10.624, und vom 11. Juli 2001, 9 Ob A 161/01v = ecolex 2002/21).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080463.X03

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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