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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs2;Rechtssatz
Nach dem vorletzten Satz des § 9 Abs. 2 PG 1965 wird ausschließlich auf die Sicherung des angemessenen Lebensunterhalts zur Zeit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abgestellt; spätere Änderungen, die nach diesem Zeitpunkt eintreten und sich auf den angemessenen Lebensunterhalt auswirken, können also nicht zu einer Ausgleichsmaßnahme nach § 9 Abs. 2 PG 1965 führen. Damit wird klargestellt, dass durch die in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeiten (in Ausnahmefällen) einer Verschlechterung des angemessenen Lebensunterhalts durch eine (vielleicht auch überraschende) vorzeitige Beendigung des (aktiven) Dienststandes durch Versetzung in den Ruhestand, und damit einem sozialen Abstieg des Beamten nur aus diesem Anlass, gegengesteuert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120001.X03Im RIS seit
14.08.2002