RS Vwgh 2002/5/15 97/08/0652

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §16 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0653

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer Meldung über die Bewirtschaftung eines fremden Grundstückes durch einen redlichen Besitzer ist ab jenem Zeitpunkt als verschuldet anzusehen, ab welchem ihm der Umstand, dass es sich um ein fremdes Grundstück handelt, oder die Tatsache der Ersitzung bewusst geworden ist. Dies ist jedenfalls ab dem Zeitpunkt anzunehmen, zu welchem der Voreigentümer die Ersitzung anerkennt, so etwa im Zeitpunkt der Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080652.X09

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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