TE Vfgh Beschluss 2005/10/13 G26/05, V18/05

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

96 Straßenbau
96/02 Sonstiges

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bundesstraßen-MautG 2002 §9 Abs6, §10 Abs2
F-VG 1948
MauttarifV §2, §3, §4
VfGG §57
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen von (Transport)Gesellschaften auf Aufhebung von Bestimmungen der Mauttarifverordnung und der Verordnungsermächtigung im Bundesstraßen-Mautgesetz wegen zumutbaren Umwegs über ein gerichtliches Verfahren zur Rückforderung der von den Antragstellern als ungerechtfertigt angesehenen Mauttarife

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit ihren auf Art139 und Art140 B-VG gestützten Anträgen begehren die Einschreiter die Aufhebung der Wortfolge "die in §10 Abs2 genannt sind oder" in §9 Abs6 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, (im Folgenden: BStMG) sowie der §§2, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festsetzung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt (Mauttarifverordnung), BGBl. II Nr. 406/2002.römisch eins. 1. Mit ihren auf Art139 und Art140 B-VG gestützten Anträgen begehren die Einschreiter die Aufhebung der Wortfolge "die in §10 Abs2 genannt sind oder" in §9 Abs6 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, (im Folgenden: BStMG) sowie der §§2, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festsetzung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt (Mauttarifverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2002,.

2.1. Zu ihrer Antragslegitimation sowie zum Anfechtungsgegenstand führen die antragstellenden Gesellschaften u.a. Folgendes aus:

"(...)

Die angefochtene Wortfolge des §9 Abs6 BStMG 2002 und die darauf Bezug habenden Bestimmungen der §§2 bis 4 der Mauttarifverordnung entfalten gegenüber den Antragstellern unmittelbare Wirksamkeit.

Die Erstantragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in 9751 Sachsenburg, welche insbesondere in der Produktion von Nadelschnittholz sowie in der Be- und Verarbeitung von Holz sowie in der Erbringung sonstiger forstwirtschaftlicher Dienstleistungen tätig ist. Die Erstantragstellerin bezieht ihre Rohstoffe aus einem Umkreis von rund 100 km von ihrem Standort, wobei über 40 % (rund 270.000 von ca 635.000 Festmetern pro Jahr) der zugekauften Rohstoffe über die A 10-Tauernautobahn angeliefert werden. Aufgrund der erhöhten Mautabschnitttarife auf der A 10-Tauernautobahn ergibt sich unter Berücksichtigung von rund 21.800 Fahrten pro Jahr eine jährliche Mehrbelastung im Bereich des Einkaufs von rund € 348.000,00 netto. Unter Berücksichtigung der jährlichen Frachtkosten der Erstantragstellerin in Höhe von € 6.000.000,00 bedeutet dies eine Verteuerung von rund 6 %.

Jedoch auch im Verkauf wird ein Anteil von über 12 % über die A 10-Tauernautobahn abtransportiert, woraus sich durch die erhöhten Mautabschnittstarife ein jährlicher Mehraufwand von rund € 16.000,00 netto ergibt. Die Erstantragstellerin hat jedoch durch die angefochtenen Bestimmungen und die höheren Mautabschnittstarife nicht nur erhebliche Mehraufwendung, sondern insbesondere auch massive Wettbewerbsnachteile gegenüber Konkurrenzunternehmen. So fallen etwa für in Unterkärnten etablierte Sägewerke, die ihre Rohstoffe ebenfalls aus einem Umkreis von 100 km von ihrem Standort beziehen, keinerlei Mehrkosten an, zumal in diesem Bereich praktisch nur der allgemeine Grundkilometertarif zum Tragen kommt.

Die Zweitantragstellerin ist eine GmbH mit Sitz in 9563 Gnesau, welche sich auch mit der Be- und Verarbeitung von Holz (insbesondere Balkone, Bautischlerarbeiten und Zäune) beschäftigt. Die Zweitantragstellerin liefert einen Anteil von ca. 80 % ihrer Produktion über die A 10-Tauernautobahn Richtung Norden (60 % der Produktion werden nach Deutschland exportiert). Durch die erhöhten Mautabschnittstarife im Bereich der A 10-Tauernautobahn entstehen der Zweitantragstellerin zusätzliche Kosten in Höhe von rund € 10.000,00 pro Jahr, welche bei der Preiskalkulation entsprechend berücksichtigt werden müssen. Dadurch erleidet die Zweitantragsteller(i)n gegenüber ihren Konkurrenten in den nördlichen Bundesländern erhebliche Wettbewerbsnachteile. Jedoch auch die Einkaufskosten der Zweitantragstellerin erhöhen sich durch die Sondermaut, zumal die Lieferanten die erhöhten Transportkosten in ihre Verkaufspreise einrechnen.

Die Drittantragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in 9800 Spittal/Drau und beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Herstellung von Schuhen. Die Drittantragstellerin exportiert über 90 % ihrer Produktion nach Deutschland und entstehen dieser durch die erhöhten Mautabschnittstarife im Bereich der A 10-Tauernautobahn zusätzliche Kosten in Höhe von rund € 16.000,00 pro Jahr, welche ebenfalls zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten in den nördlichen österreichischen Bundesländern führen.

Die Viertantragstellerin ist eines der führenden Unternehmen der Holz- bzw Sägeindustrie in Österreich mit einem Jahreseinschnitt von ca. 1,25 Mio. Festmetern und einer Jahresproduktion von ca. 750.000 m3 Schnittholz. Von der Viertantragstellerin werden jährlich rund 170.000 Festmeter Rundholz zugekauft, welche Rohstoffe über die A 9 Phyrnautobahn angeliefert werden. Durch die erhöhten Mautabschnittstarife auf der A 9 Phyrnautobahn entstehen jährliche Mehrkosten in Höhe von rund € 170.000,00. Im Verkauf transportieren jährlich ca. 1.500 LKWs Schnittholz über die A 9 Phyrnautobahn, wobei durch die erhöhten Mautabschnittstarife Zusatzkosten in Höhe von € 20.000,00 jährlich entstehen. An Hackgut werden insgesamt rund 500.000 Raummeter pro Jahr veräußert, wobei durch die erhöhten Mautabschnittstarife Mehrkosten in Höhe von € 160.000,00 entstehen. Insgesamt entstehen der Viertantragstellerin durch die erhöhten Mautabschnittstarife auf der A 9 Phyrnautobahn somit Zusatzkosten in Höhe von € 350.000,00 jährlich, welche zusätzlichen Aufwendungen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenzunternehmen - insbesondere in den nördlichen österreichischen Bundesländern - verursachen.

Die Fünftantragstellerin ist eines der führenden holzverarbeitenden Unternehmen in Österreich. An zwei Standorten, in 8502 Preding und 8551 Wernersdorf, werden jährlich 300.000 m3 Schnittholz zu Massivholzplatten für den Hausbau und die Wohnraumgestaltung verarbeitet. Die Exportquote liegt bei etwa 65 %. Aufgrund der geographischen Lage der Fünftantragstellerin im Süden von Österreich ist sie gezwungen, rund 16 % aller Transporte auf Mautabschnitten mit erhöhten Mautabschnittstarifen durchzuführen. Allein die Doppelbemautung auf der A 9 verursacht der Fünftantragstellerin zusätzliche Kosten in Höhe von rund € 50.000,00 pro Jahr. Die erhöhten Mautabschnittstarife stellen somit für die Fünftantragstellerin einen erheblichen Wettbewerbsnachteil - insbesondere beim Transport von geringwertigen Wirtschaftsgütern, wie zB Rundholz, Schnittholz und Brennstoff-Bio-Pellets - gegenüber den Wettbewerbern in den nördlichen österreichischen Bundesländern dar.

Die Sechstantragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Gratkorn, die im Wesentlichen Papier, Karton und Pappe herstellt. Im österreichischen Werk in Gratkorn produzieren

1.400 Mitarbeiter rund 800.000 t gestrichene Feinpapiere für hochwertige Buchdrucke, Broschüren, Kataloge, Geschäftsberichte, Zeitschriften, Kalender, Plakate sowie Verpackungen und Etiketten. Für den Verkauf ist die Sechstantragstellerin insbesondere von den erhöhten Mautabschnittstarifen auf der A 9 Phyrnautobahn, A 10 Tauernautobahn und S 16 Arlberger-Schnellstraße betroffen. Unter Berücksichtigung einer Transporttonage von ca. 245.000 Jahrestonnen belaufen sich die Zusatzkosten durch die erhöhten Mautabschnittstarife für die Sechstantragstellerin alleine beim Verkauf auf ca. € 500.000,00. Hinsichtlich des Einkaufes kann diesbezüglich keine Aussage getroffen werden, da die Anlieferung zum größten Teil auf Basis 'Frei Haus' erfolgt und somit die Frachtkosten für die Sechstantragstellerin nicht gesondert ausgewiesen sind. Aufgrund der gegebenen Konkurrenzsituation - insbesondere auch im europäischen Raum - ist es der Sechstantragstellerin nicht möglich, die erhöhten Transportkosten im Verkaufspreis zu berücksichtigen. Damit entsteht der Sechstantragstellerin ein massiver Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten in den nördlichen österreichischen Bundesländern sowie in anderen Ländern im europäischen Raum.

Die Siebentantragstellerin betreibt in Frastanz in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Das Verkaufsgebiet der Siebentantragstellerin umfasst insbesondere Vorarlberg, Tirol, die Ostschweiz und das Bodensee-Gebiet auf deutscher Seite, sodass für die Siebentantragstellerin insbesondere die erhöhten Mautabschnittstarife auf der S 16 Arlbergschnellstraße zwischen St. Anton und Langen von Bedeutung sind. Der Verkauf wird von der Siebentantragstellerin mit sechs eigenen LKWs durchgeführt und ergeben sich durch die erhöhten Mautabschnittstarife auf der S 16 Arlbergschnellstraße beim Verkauf Mehrbelastungen in Höhe von rund € 36.000,00, beim Einkauf in Höhe von rund € 30.000,00. Der Siebentantragstellerin entsteht damit insbesondere im Vergleich zu Mitbewerbern im Bundesland Tirol und in den nördlichen österreichischen Bundesländern ein massiver Wettbewerbsnachteil, welcher nicht auf die Kunden abgewälzt werden kann.

Die Achtantragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Feldkirch, wo sie auch eine genehmigte Anlage für die Aufarbeitung und Sammlung von gefährlichen Abfallstoffen betreibt. Durch das Nichtvorhandensein einer thermischen Behandlungsanlage im Land Vorarlberg besteht die Notwendigkeit, einen Teil der Abfallstoffe nach Wien, Arnoldstein bzw Lenzing zur Weiterbehandlung zu transportieren, wobei naturgemäß auch Mautabschnitte mit erhöhten Tarifen in Anspruch genommen werden müssen. Dies gilt jedoch auch für die Zufuhr von gefährlichen Abfallstoffen zur Anlage der Achtantragstellerin. So werden etwa jährlich 2.250 m3 Abfälle von Vorarlberg nach Wien, Arnoldstein bzw Lenzing transportiert, wodurch der Achtantragstellerin durch die erhöhten Mautabschnittstarife zusätzliche Kosten in Höhe von ca. € 1.950,00 entstehen. Bei der Zulieferung zur Anlage der Achtantragstellerin entstehen durch die erhöhten Mautabschnittstarife zusätzliche Frachtkosten in Höhe von € 5.600,00, was gegenüber den Mitbewerbern hinter dem Arlberg zu einer gravierenden Wettbewerbsverzerrung führt. Aufgrund der erhöhten Mautabschnittstarife war die Achtantragstellerin in letzter Zeit nicht in der Lage, konkurrenzfähige Preise anzubieten, was eine erhebliche Umsatzeinbuße und eine Reduktion der Rentabilität der Anlage nach sich gezogen hat.

Die Neuntantragstellerin ist eine GmbH, die im Bereich der Herstellung und im Großhandel von Nahrungs- und Genussmitteln tätig ist. Die Neuntantragstellerin vertreibt ihre Produkte in ganz Österreich und ist daher von den erhöhten Mautabschnittstarifen auf der A 13 Arlbergschnellstraße, der A 13 Brennerautobahn, der A 9 Phyrnautobahn, der A 10 Tauernautobahn und im geringen Ausmaß auch der A 11 Karawankenautobahn betroffen. Durch die erhöhten Mautabschnittstarife auf den genannten Autobahnen entstehen der Neuntantragstellerin zusätzliche Kosten in Höhe von rund € 53.000,00 jährlich. Diese Zusatzkosten können aufgrund der Wettbewerbssituation bei den Verkaufspreisen nicht einkalkuliert werden und entstehen damit erhebliche Wettbewerbsnachteile insbesondere gegenüber den Konkurrenten in den nördlichen österreichischen Bundesländern.

(...)

Den Antragstellern steht kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die verfassungswidrige Wortfolge des §9 Abs6 BStMG 2002 sowie die §§2 bis 4 der Mauttarifverordnung zur Wehr setzen zu können. Die Provozierung eines gesetzlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens durch Setzung einer strafbaren Handlung ist den Antragstellern keinesfalls zumutbar (vgl VfSlg 13.822/1994). Den Antragstellern steht kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die verfassungswidrige Wortfolge des §9 Abs6 BStMG 2002 sowie die §§2 bis 4 der Mauttarifverordnung zur Wehr setzen zu können. Die Provozierung eines gesetzlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens durch Setzung einer strafbaren Handlung ist den Antragstellern keinesfalls zumutbar vergleiche VfSlg 13.822/1994).

Obzwar die Maut ihrer Rechtsnatur nach keine Abgabe im Sinne des F-VG, sondern ein nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Entgelt für die Benützung von Straßen darstellt (vgl EB zur RV zu §10 zum BStMG 2002, 1139 BlgNR XXI. GP 13; OGH vom 22.01.2001, 2 Ob 33/01 v), ist den Antragstellern dennoch eine Provokation eines Zivilverfahrens nicht zumutbar, um in einem solchem Rechtstreit Bedenken gegen die angefochtenen Vorschriften vorzubringen und vor dem in II. Instanz zur Entscheidung berufenen Gericht die Stellung eines Gesetzesprüfungs- bzw Verordnungsprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Obzwar die Maut ihrer Rechtsnatur nach keine Abgabe im Sinne des F-VG, sondern ein nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Entgelt für die Benützung von Straßen darstellt vergleiche EB zur Regierungsvorlage zu §10 zum BStMG 2002, 1139 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 13; OGH vom 22.01.2001, 2 Ob 33/01 v), ist den Antragstellern dennoch eine Provokation eines Zivilverfahrens nicht zumutbar, um in einem solchem Rechtstreit Bedenken gegen die angefochtenen Vorschriften vorzubringen und vor dem in römisch zwei. Instanz zur Entscheidung berufenen Gericht die Stellung eines Gesetzesprüfungs- bzw Verordnungsprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.

So hat der VfGH in seiner Rechtsprechung zur Anfechtung zivilrechtlicher Vorschriften mit Individualantrag festgehalten, dass er die Provokation einer Klage durch rechtswidriges Verhalten für keinen zumutbaren Weg erachtet (vgl VfSlg 13.725). So hat der VfGH in seiner Rechtsprechung zur Anfechtung zivilrechtlicher Vorschriften mit Individualantrag festgehalten, dass er die Provokation einer Klage durch rechtswidriges Verhalten für keinen zumutbaren Weg erachtet vergleiche VfSlg 13.725).

Es kann den Antragstellern somit nicht zugemutet werden, durch die Nichtzahlung der für die in §10 Abs2 BStMG 2002 genannten Mautabschnitte den Grundkilometertarif übersteigenden Tarife - wobei dies schon aus technischer Sicht nicht durchführbar sein dürfte - ein zivilrechtliches Verfahren zu provozieren. Dies auch deshalb, weil die Nichtzahlung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß den Bestimmungen der Mauttarifverordnung nach §20 Abs2 BStMG 2002 eine Verwaltungsübertretung (Mautprellerei) darstellt.

Da den Antragstellern nicht zumutbar ist, sich in einer gesetzlich verpönten Weise zu verhalten (vgl VfSlg 13.659/1993), erfüllen die Antragsteller das Kriterium der 'Umwegsunzumutbarkeit', weshalb die Zulässigkeit eines Individualantrages der Antragsteller gegen die angefochtenen Bestimmungen des BStMG 2002 sowie der Mauttarifverordnung gegeben ist. Da den Antragstellern nicht zumutbar ist, sich in einer gesetzlich verpönten Weise zu verhalten vergleiche VfSlg 13.659/1993), erfüllen die Antragsteller das Kriterium der 'Umwegsunzumutbarkeit', weshalb die Zulässigkeit eines Individualantrages der Antragsteller gegen die angefochtenen Bestimmungen des BStMG 2002 sowie der Mauttarifverordnung gegeben ist.

(...) Abgrenzung der Prüfungsgegenstände:

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH sind die Grenzen eines Aufhebungsantrages so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzestext nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufhebenden Gesetzesstelle in untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl VfSlg 14.466/1996). Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH sind die Grenzen eines Aufhebungsantrages so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzestext nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufhebenden Gesetzesstelle in untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche VfSlg 14.466/1996).

Angefochten wird nur jene Wortfolge des §9 Abs6 BStMG 2002 ('die in §10 Abs2 genannt sind oder'), die eine Ermächtigung für den Verkehrsminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister zur Festsetzung höherer Mautabschnitttarife für die in §10 Abs2 genannten Mautabschnitte festsetzt, ohne diese Erhöhung an sachliche Kriterien zu knüpfen. Im Falle der Aufhebung der genannten Wortfolge verbleibt die Verordnungsermächtigung für den Verkehrsminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister nur für jene Mautabschnitte, deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen.

Mitangefochten werden auch die §§2 bis 4 der Mauttarifverordnung, welche Bestimmungen auf der Grundlage der angefochtenen Wortfolge des §9 Abs6 BStMG 2002 erlassen wurden und daher mit dieser Gesetzesstelle in untrennbaren Zusammenhang stehen. So hat der VfGH festgehalten, dass die gemeinsame Anfechtung einer Verordnungsbestimmung mit einer Gesetzesbestimmung zulässig ist (vgl VfSlg 15.316). Mitangefochten werden auch die §§2 bis 4 der Mauttarifverordnung, welche Bestimmungen auf der Grundlage der angefochtenen Wortfolge des §9 Abs6 BStMG 2002 erlassen wurden und daher mit dieser Gesetzesstelle in untrennbaren Zusammenhang stehen. So hat der VfGH festgehalten, dass die gemeinsame Anfechtung einer Verordnungsbestimmung mit einer Gesetzesbestimmung zulässig ist vergleiche VfSlg 15.316).

Die angefochtenen Bestimmungen der Mauttarifverordnung wurden bereits erlassen und greifen in die Rechtssphäre sämtlicher Antragsteller - wie bereits oben dargelegt - unmittelbar ein, sodass sowohl die gesetzliche Ermächtigung, als auch die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung anzufechten ist (vgl VfGH vom 27.02.2003, G37/02, V42/02)." Die angefochtenen Bestimmungen der Mauttarifverordnung wurden bereits erlassen und greifen in die Rechtssphäre sämtlicher Antragsteller - wie bereits oben dargelegt - unmittelbar ein, sodass sowohl die gesetzliche Ermächtigung, als auch die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung anzufechten ist vergleiche VfGH vom 27.02.2003, G37/02, V42/02)."

2.2. In der Sache behaupten die antragstellenden Gesellschaften - mit näherer Begründung - vor allem die Unsachlichkeit der Wortfolge "die in §10 Abs2 genannt sind oder" in §9 Abs6 BStMG, da "die Sonderstellung der in §10 Abs2 BStMG 2002 genannten Mautabschnitte jeglicher sachlicher Rechtfertigung (entbehrt) und (...) daher in Folge Verletzung des Gleichheitssatzes jedenfalls verfassungswidrig (ist)".

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle den vorliegenden Antrag zurückweisen, in eventu aussprechen, dass die (teilweise) angefochtene Bestimmung des BStMG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen.

4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den auf die Mauttarifverordnung bezughabenden Akt vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er sowohl der Zulässigkeit des Antrags, als auch der behaupteten Gesetzwidrigkeit der Mauttarifverordnung entgegentritt und für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art139 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 6 Monaten bestimmen.

II. 1. Die zur Beurteilung der vorliegenden Anträge maßgeblichen Bestimmungen des BStMG lauten wie folgt (die angefochtene Wortfolge in §9 Abs6 BStMG ist hervorgehoben):römisch zwei. 1. Die zur Beurteilung der vorliegenden Anträge maßgeblichen Bestimmungen des BStMG lauten wie folgt (die angefochtene Wortfolge in §9 Abs6 BStMG ist hervorgehoben):

"1. Teil

Mautpflicht auf Bundesstraßen

Mautstrecken

§1. (1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.

  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Bundesstraßen oder Bundesstraßenstrecken, die den Anforderungen der Artikel 2 lita und 7 Abs2 lita der Richtlinie 1999/62/EG, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42, nicht entsprechen, von der Mautpflicht auszunehmen, sofern nicht eine Ausnahme gemäß Artikel 7 Abs2 litb dieser Richtlinie zum Tragen kommt.

  1. (3)Absatz 3,Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.

Arten der Mauteinhebung

§2. Die Maut ist entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten.

Mautgläubiger

§3. Mautgläubiger ist der Bund oder, soweit ihr von diesem das Recht der Fruchtnießung eingeräumt wurde, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft.

Mautschuldner

§4. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand."

"2. Teil

Fahrleistungsabhängige Maut

Mautpflicht

§6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut.

Mautentrichtung

§7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

  1. (2)Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann andere Formen der Mautentrichtung zulassen und für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut einen angemessenen Kostenersatz fordern, der mit dem Diskriminierungsverbot des Art7 Abs4 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist.

  1. (3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung sind in der Mautordnung zu treffen.

  1. (4)Absatz 4,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut ausstatten können.

Pflichten der Fahrzeuglenker

§8. (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

  1. (2)Absatz 2,Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

  1. (3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Überprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen sind in der Mautordnung zu treffen.

Mauttarife

§9. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung fest. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.

  1. (2)Absatz 2,Die Mauttarife sind nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger nach folgendem Verhältnis zu differenzieren:

  1. 1.Ziffer eins
    Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH;
  2. 2.Ziffer 2
    Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen: 140 vH;
  3. 3.Ziffer 3
    Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.

  1. (3)Absatz 3,Achsen sind unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen von Rädern, die im Wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Stützachsen gelten nicht als Achsen. Achsen von Anhängern, die von Omnibussen gezogen werden, sind bei der Ermittlung der Achsenzahl nicht zu berücksichtigen.

  1. (4)Absatz 4,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft legt in der Mautordnung die Mautabschnitte und die Mautabschnittstarife fest. Der Berechnung der Mautabschnittstarife sind der Grundkilometertarif, die in Abs2 angeführten Verhältniszahlen und die auf den Hauptfahrbahnen des Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden.

  1. (5)Absatz 5,Die Mauttarife können im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Schutzes der Nachbarn und der Umweltverträglichkeit nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung differenziert werden. Auch Differenzierungen für einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien sind zulässig.

  1. (6)Absatz 6,Für Mautabschnitte, die in §10 Abs2 genannt sind oder deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung höhere Mautabschnittstarife festsetzen.

  1. (7)Absatz 7,Die Mauttarife haben den Bestimmungen des Artikels 7 Abs9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen."

"3. Teil

Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

§10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

  1. (2)Absatz 2,Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen:

  1. 1.Ziffer eins
    A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Übelbach,
  2. 2.Ziffer 2
    A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg,
  3. 3.Ziffer 3
    A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,
  4. 4.Ziffer 4
    A 13 Brenner Autobahn,
  5. 5.Ziffer 5
    S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen.

  1. (3)Absatz 3,Mehrspurige Fahrzeuge mit zwei Achsen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, gelten als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.

  1. (4)Absatz 4,Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten."

"6. Teil

Strafbestimmungen

Mautprellerei

§20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach §10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 € bis zu 4000 € zu bestrafen.

  1. (2)Absatz 2,Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach §6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 € bis zu 4000 € zu bestrafen.

  1. (3)Absatz 3,Taten gemäß Abs1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt."

"Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten

§23. (1) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeugs wegen Übertretung des §20 Abs2 verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.

  1. (2)Absatz 2,Zulassungsbesitzer haben im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung."

2. Die Mauttarifverordnung, deren §§2, 3 und 4 von den antragstellenden Gesellschaften für gesetzwidrig erachtet werden, lautet:

"Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festsetzung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt (Mauttarifverordnung)

Gemäß §9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Gemäß §9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§1. Der Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen beträgt bis zur Festlegung einer Ermächtigung zur Differenzierung der Mauttarife nach Schadstoffklassen in §9 Abs5 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, 13 Cent ohne Umsatzsteuer. §1. Der Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen beträgt bis zur Festlegung einer Ermächtigung zur Differenzierung der Mauttarife nach Schadstoffklassen in §9 Abs5 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, 13 Cent ohne Umsatzsteuer.

§2. Die Tarife für die in §10 Abs2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, genannten Mautabschnitte betragen bis zur Festlegung einer Ermächtigung zur Differenzierung der Mauttarife nach Schadstoffklassen in §9 Abs5 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in Euro ohne Umsatzsteuer: §2. Die Tarife für die in §10 Abs2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, genannten Mautabschnitte betragen bis zur Festlegung einer Ermächtigung zur Differenzierung der Mauttarife nach Schadstoffklassen in §9 Abs5 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in Euro ohne Umsatzsteuer:

_________________________________________________________________

Strecke               zwischen              Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4

_________________________________________________________________A 9

Anschlussstelle     Anschlussstelle    6,6   9,2   13,9

        Spital/Pyhrn        Ardning/Admont

_________________________________________________________________A 9

Knoten St. Michael  Anschlussstelle    9,5  13,3   20,0

                            Übelbach

_________________________________________________________________A 10

Anschlussstelle     Anschlussstelle    2,1   2,9    4,4

        Flachau             Flachauwinkel/Süd

_________________________________________________________________

A 10    Anschlussstelle     Halbanschluss-     5,4   7,6   11,3

        Flachauwinkel/Süd   stelle Zederhaus

_________________________________________________________________

A 10    Halbanschluss-      Anschlussstelle    3,5   4,9    7,4

        stelle Zederhaus    St. Michael/Lungau

_________________________________________________________________

A 10    Anschlussstelle     Anschlussstelle    2,6   3,6    5,5

        St. Michael/Lungau  Rennweg

_________________________________________________________________

A 11    Anschlussstelle     Staatsgrenze       9,0  12,6   18,9

        St. Jakob/Rosental  Karawankentunnel

_________________________________________________________________

A 13    Knoten              Anschlussstelle    2,1   2,9    4,4

        Innsbruck/Amras     Innsbruck/Süd

_________________________________________________________________

A 13    Knoten              Anschlussstelle    1,4   2,0    2,9

        Innsbruck/Wilten    Innsbruck/Süd

_________________________________________________________________

A 13    Anschlussstelle     Anschlussstelle    1,0   1,4    2,1

        Innsbruck/Süd       Zenzenhof

_________________________________________________________________

A 13    Anschlussstelle     Anschlussstelle    1,8   2,5    3,8

        Zenz

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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