RS Vwgh 2002/5/16 2001/16/0404

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303;

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmswerber ist behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes und auch für fehlendes Verschulden. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmsantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160404.X01

Im RIS seit

01.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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