RS Vwgh 2002/5/16 98/13/0180

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z5;
EStG 1988 §10 Abs5;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 11.11.1992, 91/13/0152, hat der Verwaltungsgerichtshof ua betont, dass es aus der Sicht des § 10 Abs. 2 Z 5 EStG 1972 (entspricht § 10 Abs. 5 EStG 1988) nur darauf ankomme, ob die wesentliche Grundlage des Betriebes, das sei im Beschwerdefall der Klientenstock, übertragen worden sei. Dass es zur Versagung des Investitionsfreibetrages darauf angekommen wäre, dass der Veräußernde fortan als Gesellschafter-Geschäftsführer in der erwerbenden Steuerberatungs-GmbH tätig gewesen sei, ist diesem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Mögen auch Veränderungen in den "Produktionsmitteln" (Büroausstattung, EDV, qualifiziertes Personal) eines Wirtschaftstreuhänders eingetreten sein, bedeutet dies noch nicht, dass der Kundenstock eines Wirtschaftstreuhänders nicht die wesentliche Grundlage bildet, um die gleiche Erwerbstätigkeit ohne Weiteres fortzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130180.X03

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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