RS Vwgh 2002/5/16 2001/16/0596

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

In der Literatur und in der älteren Rechtsprechung ist die Auffassung vertreten worden, maßgeblich seien Neuerungen gegenüber dem Wissensstand der zuständigen Abgabenbehörde; davon abweichend wurde das "Neuhervorkommen" auch aus dem Gesichtswinkel des entscheidenden Organes der Behörde, nicht aus dem der Behörde selbst beurteilt (vgl insbesondere Stoll, BAO-Kommentar, 2935 f; Schobesberger, Die "Einheit der Behörde", ÖStZ 1988, 310, jeweils mit weiteren Hinweisen). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des VwGH ist demgegenüber das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, §303, Rz 14, und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 22. März 2000, 99/13/0253, vom 27. April 2000, 97/15/0207, und vom 31. Oktober 2000, 95/15/0114, ausgesprochen, dass es - aus dem Gesichtswinkel von periodisch zu veranlagenden Abgaben - auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres ankommt. Diese Grundsätze bedeuten für den Bereich der Verkehrsteuern, bei denen regelmäßig ein einzelner Rechtsvorgang die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich zieht, dass die Frage des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel nach dem Wissensstand im jeweiligen, hinsichtlich eines bestimmten Rechtsvorgangs - wenn auch innerhalb derselben Abgabenbehörde bzw innerhalb derselben Organisationseinheit der Abgabenbehörde - durchgeführten Abgabenverfahren zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160596.X01

Im RIS seit

01.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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