RS Vwgh 2002/5/16 2001/16/0375

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215 Abs4;
BAO §239 Abs1;
LAO Stmk 1963 §163 Abs2;
LAO Stmk 1963 §186 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0062 E 27. Mai 1998 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist (Hinweis E 21.10.1993, 91/15/0077). Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (Hinweis E 19.1.1989, 85/14/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160375.X01

Im RIS seit

01.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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