RS Vwgh 2002/5/16 96/13/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz
64/02 Bundeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche

Norm

Lehrpläne Handelsakademie Handelsschule 1994;
SchOG 1962 §75 Abs1 litd;
UStG 1972 §6 Z11;

Rechtssatz

Die von der Abgabenpflichtigen genannten Kurse mögen zwar in der nach den Streitjahren erlassenen Verordnung BGBl Nr 1994/895 genannt sein, stellen allesamt aber als Sonderformen der Handelsakademie bzw der Handelsschule geführte Speziallehrgänge im Sinne des § 75 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung vor der Aufhebung dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl Nr 1998/I/020 dar, welche eben nur einen geringen Teilbereich der öffentlichen Schule "Handelsakademie" bzw "Handelsschule" ausmachen. Eine auf diesen Teilbereich beschränkte Tätigkeit kann dem nach § 6 Z 11 UStG 1972 anzustellenden Vergleich nicht standhalten. Der Ansicht, dass es sich um einzelne getrennt belegbare Kurse handle, deren Belegung in ihrer Gesamtheit - anders als die dem hg Erkenntnis vom 28. April 1976, 559/75, VwSlg 4968 F/1976, damals zu Grunde liegenden Rechtskurse (Hinweis E 17. März 1986, 84/15/0001, VwSlg 6091 F/1986) - unbestritten weder notwendig noch üblich sei und dass diese Tätigkeit daher als nicht mit der typischen Tätigkeit einer öffentlichen Schule vergleichbar anzusehen sei, ist daher nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130141.X03

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten