RS Vwgh 2002/5/16 2001/16/0596

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Auch persönliche Dienstbarkeiten gehören grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende Belastungen nach § 5 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 zur Gegenleistung, weil sie als absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Sache wirken und damit auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen (Hinweis E 21. März 1985, 84/16/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160596.X02

Im RIS seit

01.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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