RS Vwgh 2002/5/16 2001/16/0509

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46;
VwGG §47;

Rechtssatz

Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Neuaufrollung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Dies gilt auch für die Kostenentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160509.X01

Im RIS seit

01.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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