RS Vwgh 2002/5/17 2001/02/0243

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Veröffentlicht am 17.05.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §82 Abs8;
StVO 1960 §45 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0244

Rechtssatz

Jemand, der ein Fahrzeug in Österreich nicht verwenden darf, kann keine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 erlangen; dies leuchtet unmittelbar ein, kann doch nicht Sinn dieser Bestimmung sein, eine Bewilligung für etwas Unerlaubtes zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020243.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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