RS Vwgh 2002/5/22 99/15/0059

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §14 Abs7;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Nach Lehre (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 14, Tz 51 f, Doralt, EStG4, § 14 Tz 48, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 14 Tz 15, Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, § 8 Tz 62, Stichwort Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen) und Judikatur (Hinweis E 10. April 1997, 94/15/0210; E 24. Juni 1999, 94/15/0185) sind Rückstellungen einer Kapitalgesellschaft für Pensionsansprüche eines gesellschaftsnahen Geschäftsführers verdeckte Ausschüttungen und demgemäß nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn die Pensionszusage, auf der der Pensionsanspruch beruht, in der gegebenen Form einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer nicht gemacht worden wäre und diese Pensionszusage daher für den Bereich des Steuerrechtes keine Anerkennung finden kann. An die demnach zu prüfenden Voraussetzungen ist in jeder Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen. In diesem Sinn muss einer Pensionszusage die steuerliche Anerkennung schon dann versagt werden, wenn auch nur eine ihrer wesentlichen Bestimmungen so beschaffen ist, dass die gewährte Pension als Ganzes bei vernünftiger wirtschaftlicher Vorgangsweise einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer nicht gemacht worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150059.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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