RS Vwgh 2002/5/22 99/15/0119

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0292 E 29. April 1992 RS 6(hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen das Prinzip von Treu und Glauben kann eintreten, wenn ein Abgabepflichtiger sein steuerliches Verhalten einer abgabenrechtlichen Rechtsauskunft entsprechend einrichtet (Hinweis E 12.4.1984, 84/15/0041). Doch kann eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls folgende Bindung an eine erteilte Auskunft immer nur diejenige Behörde treffen, die die entsprechenden Auskünfte und Zusagen erteilt hat (Hinweis E 14.1.1991, 90/15/0116; E 10.6.1991, 90/15/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150119.X04

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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