RS Vwgh 2002/5/23 2000/09/0196

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §63 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z1;
VStG §51c;

Rechtssatz

Bei der Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem das Strafverfahren nach dem AuslBG gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden ist, handelt es sich um eine Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Da somit in erster Instanz Gegenstand des bekämpften Bescheides weder die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe noch die Verhängung einer S 10.000,-- übersteigenden Geldstrafe (sondern die Einstellung des Strafverfahrens nach dem AuslBG) gewesen ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090196.X01

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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