RS Vwgh 2002/5/23 2000/09/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
beobachten
merken

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61998CJ0065 Eyüp VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §14a impl;
AuslBG §15 impl;
AuslBG §4c;
AuslBGNov 1997;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, ausgesprochen, dass die damaligen Rechtsinstitute der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines im Hinblick auf ihre konstitutive Wirkung nicht geeignet waren, die sich aus dem Assoziationsrecht ergebenden Ansprüche des türkischen Arbeitnehmers umzusetzen, und dass es - im Hinblick auf das zu bejahende Feststellungsinteresse - hiefür eines Feststellungsbescheides bedarf. Nach Einfügung des § 4c des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1997 wird dieses - auch weiterhin im Hinblick auf die Rechtssicherheit bestehende - Interesse durch die nach dieser Bestimmung erteilten Beschäftigungsbewilligungen und Befreiungsscheine erfüllt. Auch diese Bestimmung hat jedoch nichts daran geändert, dass die gemäß Art. 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 bestehenden Rechte von den dadurch Berechtigten unmittelbar geltend gemacht werden können und ihnen auch "ohne irgendeine Genehmigung" zustehen, weshalb die Ausübung der in Art. 6 und 7 ARB Nr. 1/80 eingeräumten Rechte die Erteilung einer nach § 4c Abs. 1 AuslBG ausgestellten Beschäftigungsbewilligung oder eines nach § 4c Abs. 2 AuslBG ausgestellten Befreiungsscheines nicht voraussetzt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0065 Eyüp VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090212.X04

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten